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von Playa del Cura Reisen GmbH
(nachfolgend Veranstalter genannt)
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung Mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragspflicht der Anmelder wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Abnahme
erklärt.
2. Bezahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe
von 15% des Reisepreises, höchstens jedoch 1 255,- pro
Person fällig. Die Kosten für eine Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung
fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Mit der Reisebestätigung erhält der Anmelder
den Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3
BGB für sich und alle auf der Reisebestätigung aufgeführten
Reiseteilnehmer. Die Restzahlung ist 4 Wochen
vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu
leisten. Die Reiseunterlagen werden nach erfolgter
Zahlung der Reise, ca. 2 Wochen vor Reiseantritt,
ausgehändigt / zugeschickt. Bei einer Anmeldung von
weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt werden
die Reiseunterlagen und der Sicherungsschein per
Nachnahme verschickt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und
aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden
und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen
und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in
dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall
einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder
im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren:
I. Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften
(Charter)
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% vom Reisepreis
mind. jedoch 1 30,00 pro Reiseteilnehmer
vom 29. bis 23. Tag vor Reisebeginn
25% vom Reisepreis
vom 22. bis 16. Tag vor Reisebeginn
40% vom Reisepreis
vom 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn
60% vom Reisepreis
vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn
80% vom Reisepreis
am Abreisetag (No Show) 90% vom Reisepreis.
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis
zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind, als die von uns in der
Pauschale ausgewiesenen Kosten.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der
Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Die Umbuchungsgebühr beträgt 1 30,- pro
Person (1 40,00 pro Person bei Namensänderung).
Bei Hotelbuchungen ohne Flug
bis 22 Tage vor Reisebeginn
10% vom Reisepreis
bis 15 Tage vor Reisebeginn
25% vom Reisepreis
ab 6 Tage vor Reisebeginn
60% vom Reisepreis.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter
in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter
vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich
der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge.
2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder
behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn
in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
den Kunden davon zu unterrichten.
3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die dazu führenden Umstände nachweist
und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters
keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung
des Leistungsträgers;
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den
Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern
der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluss
eine Änderung der Prospektangaben
erklärt hat; Die ordnungsgemäße Erbringung der
vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht
und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er
in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für
die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf
die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die
ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb
der angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann
der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter
den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt.
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis 1 76.600,- je Kunde und Reise.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt
je Kunde und Reise 1 4.090,-. Liegt der Reisepreis über
1 1.360,-, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder
auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung
eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschränkungen von Gepäck.
Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese
geltenden Bestimmungen.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 1
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Stand: Januar 2012
Veranstalter: Playa del Cura Reisen GmbH
Postfach 10 03 04 · 76233 Karlsruhe
E-Mail: info@playa-del-cura.com
Internet: www.playa-del-cura.com
Vertriebsbüro Würzburg:
Telefon 0931 - 7841010 · Fax 0931 - 7841012
Informationspflicht über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens (EU 2115/05) verpflichtet
uns, Sie über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber
informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden
wir Sie über den Wechsel informieren.
Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie
möglich über den Wechsel unterrichtet werden.